Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung tragen Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Welche Zeile passt, hängt davon ab, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind und wer die Beiträge zahlt: Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber. Krankenkassen und Versicherungen übermitteln viele Beiträge elektronisch ans Finanzamt. Sie können diese Angaben in ELSTER abrufen.
Die Zeilennummern gelten für die Anlage Vorsorgeaufwand 2025. Für andere Steuerjahre prüfen Sie die Bezeichnungen im jeweiligen Formular, da sich die Zeilen ändern können. Übermittelte Beträge tragen Sie nicht noch einmal von Hand ein.
Die richtige Zeile in der Anlage Vorsorgeaufwand
Im Formular 2025 stehen gesetzliche und private Versicherungen in unterschiedlichen Abschnitten. Die Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, Versicherung oder Ihres Arbeitgebers hilft dabei, die Beträge richtig zuzuordnen.
| Ihre Situation | Zeilen der Anlage Vorsorgeaufwand 2025 | Worauf Sie achten |
|---|---|---|
| Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 11–15 | In Zeile 11 stehen Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung, in Zeile 12 der darin enthaltene Anteil ohne Krankengeldanspruch und in Zeile 13 die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Eigene Felder betreffen Erstattungen. |
| Selbst gezahlte Beiträge, etwa bei bestimmten Rentnerinnen, Rentnern oder freiwillig Versicherten | 16–22 | Zeilen 16–18 erfassen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Für Erstattungen und bestimmte Zuschüsse gibt es eigene Felder. Wahlleistungen und Zusatzversicherungen gehören in Zeile 22. |
| Privat Versicherte | 23–27 | Zeile 23 betrifft die Basisabsicherung der privaten Krankenversicherung, Zeile 24 die Pflege-Pflichtversicherung. Erstattungen und Zuschüsse kommen in eigene Felder. Zusätzliche Leistungen stehen in Zeile 27. |
| Ausländische Kranken- oder Pflegeversicherung | 28–33 | Hier werden vergleichbare Basisbeiträge, Erstattungen und Leistungen über die Basisabsicherung hinaus erfasst. |
Die Basisabsicherung deckt den grundlegenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ab. Zusatzleistungen wie Wahlleistungen oder eine zusätzliche Zahnversicherung zählen nicht dazu. Übernehmen Sie daher keine pauschale Gesamtsumme aus einem Kontoauszug, wenn die Bescheinigung die Beträge getrennt ausweist.
Was steuerlich berücksichtigt wird
Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung und zur Pflege-Pflichtversicherung werden grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Sie erhalten den eingetragenen Betrag daher nicht vollständig als Steuererstattung zurück.
Für Wahlleistungen und Zusatzversicherungen gelten die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Die Basisbeiträge können den verfügbaren Höchstbetrag bereits aufbrauchen. Zusätzliche Beiträge wirken sich daher nicht immer vollständig aus.
Steuerfreie Zuschüsse, zum Beispiel vom Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenversicherung, und Beitragserstattungen mindern die absetzbaren Aufwendungen. Berücksichtigen Sie deshalb die entsprechenden Felder im Formular und vergleichen Sie die Angaben mit Ihrer Bescheinigung.
Wenn Sie Beiträge zur Basisabsicherung für künftige Jahre im Voraus zahlen, gilt eine Grenze: Das Finanzamt berücksichtigt höchstens das Dreifache des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags. Bei Bonuszahlungen der Krankenkasse kommt es auf die Art der Leistung an. Nach der gesetzlichen Regelung gelten bestimmte Bonusleistungen bis 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bei höheren Beträgen müssen Sie möglicherweise nachweisen, dass die Bonuszahlung keine Beitragserstattung ist.
Beiträge in ELSTER abrufen
ELSTER bietet einen kostenlosen Abruf elektronischer Bescheinigungen an. Wenn sie vorliegen, finden Sie darunter auch Angaben zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Abrufbar sind Bescheinigungen der letzten vier Jahre.
Öffnen Sie zuerst die Steuererklärung für das richtige Jahr und rufen Sie die verfügbaren Bescheinigungen ab. Vergleichen Sie die übernommenen Beträge anschließend mit den Unterlagen Ihrer Krankenkasse oder privaten Versicherung. Ziehen Sie gegebenenfalls auch die Lohnsteuerbescheinigung heran. Ergänzen oder ändern Sie Angaben nur, wenn ein Betrag fehlt oder die Bescheinigung eine Abweichung belegt.
Daten können im Abruf fehlen, wenn Ihre Identifikationsnummer oder die nötige Berechtigung fehlt oder die Bescheinigung noch nicht vorliegt. Prüfen Sie dann Ihre Unterlagen. Bei fehlerhaften Angaben wenden Sie sich an die Stelle, die sie übermittelt hat, zum Beispiel an Ihre Krankenkasse. Für den Abruf von Bescheinigungen einer anderen Person benötigen Sie eine Abrufberechtigung. Der dafür vorgesehene Freischaltcode ist 90 Tage gültig.
Fehler beim Eintragen vermeiden
Ein häufiger Fehler ist, bereits übermittelte Beiträge ein zweites Mal einzutragen. Prüfen Sie zuerst, ob ELSTER die Beträge übernommen hat. Laut den Hinweisen zur Anlage 2025 sind die Angaben in elektronisch gekennzeichneten Feldern meist schon vorhanden. Tragen Sie einen Betrag nur von Hand ein, wenn Daten fehlen oder nachweislich falsch sind.
Ordnen Sie Basisbeiträge und Zusatzleistungen den jeweiligen Kategorien zu. Die Basisabsicherung und die Pflege-Pflichtversicherung werden getrennt von Wahlleistungen und privaten Zusatzversicherungen erfasst. Die Bescheinigung des Versicherers zeigt, welche Beträge zu welcher Kategorie gehören.
Auch Erstattungen und Zuschüsse gehören nicht zu den gezahlten Beiträgen. Tragen Sie sie in die dafür vorgesehenen Felder ein, statt sie in die Beitragssumme einzurechnen oder ganz zu übersehen. Auch bei der Aufteilung nach einem Anspruch auf Krankengeld folgen Sie der Bescheinigung und der Erläuterung zur jeweiligen Zeile.
Übernehmen Sie Zeilennummern aus einer älteren Erklärung nicht ungeprüft. Die genannten Nummern gelten für das Formular 2025. Öffnen Sie für jedes Steuerjahr die passende Anlage Vorsorgeaufwand und orientieren Sie sich an deren Feldbeschreibungen.

